Im Januar sind Sie in der Pflicht! 15 % auf alles … wirklich!?

Im Januar 2022 greift die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Ab dann sind Sie verpflichtet, auch bei älteren Betriebsrentenverträgen Ihrer Mitarbeiter mindestens 15 % Zuschuss auf den Gehaltsumwandlungsbetrag zu leisten. Sofern Sie z. B. einem Tarifvertrag unterliegen, kann es eine andere Regelung geben. Wenn dem so ist, sprechen Sie uns bitte an.

Den 15%igen Zuschuss in den bestehenden Vertrag einzuzahlen, kann aus verschiedenen Gründen gar nicht so einfach sein (u.a.):

  • Der Versicherer nimmt die höheren Beiträge nicht entgegen – Stichwort Garantiezins
  • Der Versicherer befindet sich im Run-Off und verwaltet nur noch bestehende Verträge.

Wie kann man nun den Sachverhalt des verpflichtenden Zuschusses so einfach und verwaltungsarm wie möglich umsetzen? Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Diese sind aber je nach Wahl verbunden mit teils deutlich höherem Verwaltungsaufwand und mehr Komplexität.

Beispiel 1

Wir möchten Sie an dieser Stelle nicht zum Fachanwalt, Steuerberater oder Experten der betrieblichen Altersversorgung ausbilden – eine Empfehlung, die Anwendung des Reduktionsmodells, möchten wir Ihnen aber an die Hand geben. Hier und heute möchten wir uns so kurz als möglich, dann aber doch ausführlich wie nötig,  mit dem Thema des Reduktionsmodells befassen und Ihnen dieses kurz vorstellen.

Nehmen wir an, für den Mitarbeiter wird aktuell ein Beitrag in Höhe von 100 EUR aus einer Entgeltumwandlung geleistet und an den Versicherer gezahlt. Soll der Gesamtbeitrag nun unverändert bleiben, kann in einer einvernehmlichen arbeitsrechtlichen Vereinbarung  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Arbeitnehmer-Beitrag abgesenkt werden. Lediglich der interne Arbeitsaufwand der Dokumentation, Kommunikation und Dialog mit dem Mitarbeiter sowie die Änderung im Lohnkonto wäre zu leisten.

Beispiel 2

Wir denken, dass das vorgenannte „Verrechnungs- oder auch Reduktionsmodell“, zunächst die beste Wahl ist. Auf jeden Fall aber sollten Sie mit Ihren Mitarbeitern darüber sprechen und eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Die Mitarbeiter/-innen zu informieren, dass es für die Schließung von Lücken zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards im Alter von Vorteil ist, höhere Beiträge in die betrieblich Altersversorgung einzubringen, sehen wir als selbstverständlich und sinnvoll an. Gerne stehen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für solche Gespräche zur Verfügung.

Wir erlauben uns mit dieser E-Mail den Entwurf einer Entgeltumwandlungsvereinbarung unseres Schwesterunternehmens, der Longial GmbH beizufügen, welcher ggf. an die Belange und Gegebenheiten Ihres Unternehmens angepasst werden müsste. Ferner finden Sie eine Liste oft gestellter Fragen zu dem Thema vor, hier exemplarisch eine Unterlage der Alte Leipziger Lebensversicherung a. G. – wie sie aber auch von vielen anderen Versicherern vorgehalten wird.

Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach an. Wir sind stets gerne für Sie da.

Stand: 2021-12