Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert und verschärft Anforderungen für die Begrenzung unverfallbarer Direktversicherungs- und Pensionskassenanwartschaften auf die Versicherungsleistung

Bei Direktversicherungen und Pensionskassen können Arbeitgeber die Versorgungsansprüche auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beschränken, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.05.2016 3 AZR 794/14) jedoch die zu erfüllenden Bedingungen in einigen wichtigen Punkten verschärft – es werden Änderungen in Arbeitsabläufen bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers notwendig. Ansonsten drohen ungewollte Haftungsrisiken für Arbeitgeber.

Was heißt das im Genauen?

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers sind grundsätzlich nach zeitanteiliger Methode zu ermitteln. Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen kann der Arbeitgeber die Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beschränken (versicherungsförmige Lösung). Dafür muss er sich „innerhalb von drei Monaten, seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers“ gegenüber diesem und dem Versicherer entsprechend erklären; andernfalls greift die zeitanteilige (ratierliche) Berechnung.

Das BAG hat in seiner Entscheidung zur Anwendung der versicherungsförmigen Lösung gegenüber der bisherigen Praxis deutlich „andere“ Anforderungen formuliert. Die bisherige Praxis muss demnach verändert werden:

Die Erklärung, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer abzugeben hat, muss nunmehr in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen und beiden Parteien fristgerecht zugehen. Allgemeine Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder Entgeltvereinbarung reichen nicht aus. Der Arbeitnehmer muss die Versicherungsdaten bei Zugang der Erklärung des Arbeitgebers ohne weiteres und ohne eigenes Zutun in Erfahrung bringen können. Das kann etwa über einen Anschlag am schwarzen Brett oder eine Mitteilung im Intranet geschehen; die Option, die Daten bei der Personalabteilung selbst zu beschaffen – so schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung – reicht dagegen nicht aus.

Weiter setzt sich das BAG mit der Frage auseinander, wie der Versicherungsvertrag im Hinblick auf die Verwendung der Überschüsse und das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen ausgestaltet werden muss.

Warum ist das Thema von Brisanz und für Sie relevant?

Werden die Anforderungen an die Anspruchsbegrenzung nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber für den Differenzanspruch einstehen, um den die Leistung aus der zeitratierlichen Anwartschaft die versicherungsvertragliche Leistung übersteigt. Dieser Unterschied kann erheblich sein, wenn die versicherungsförmige Zusage nicht bereits mit Eintritt in das Unternehmen, sondern erst später erteilt wird, bzw. wurde, oder wenn nach dem Versicherungsvertrag der Versicherungsschutz für Invalidität oder Tod bei vorzeitigem Ausscheiden ohne weitere Beitragszahlung erlischt.

Was ist zu tun ?

Unsere Empfehlung:

Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen ist der Prozess in der eigenen Organisation zu überprüfen und an die Vorgaben des BAG anzupassen. Insbesondere der Zugang der Erklärung zur versicherungsförmigen Lösung beim Arbeitnehmer und Versicherer, sollte dokumentiert werden. Das BAG schreibt hierzu, dass die Erklärung individuell zu erfolgen hat und empfangsbedürftig sei.

  • Wenn Sie als Arbeitgeber Direktversicherungen-/Pensionskassen-Versorgungen eingerichtet haben, sollten Sie bei Ausscheiden in ihren Schreiben zur Vertragsaufhebung/Abfindungsvereinbarungen die versicherungsförmige Lösung formal verlangen und sich dieses vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen. Muster: „Wir verlangen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 (bei Pensionskassen: Abs. 3 S. 2) BetrAVG die versicherungsförmige Lösung.“
  • Dem Arbeitnehmer sind die Versicherungsdaten zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass das Recht zur Fortsetzung der Versicherung nach dem Ausscheiden im Versicherungsvertrag selbst geregelt ist.
  • Händigen Sie dem Arbeitnehmer mit diesem Schreiben direkt die Police aus und lassen Sie sich den Empfang quittieren. Muster: „Der Arbeitnehmer bestätigt, dass ihm eine Kopie der Versicherungspolice ausgehändigt wurde.“
  • Senden Sie das quittierte Schreiben (sofern Sie durch uns betreut werden über unser Haus) umgehend (innerhalb der Dreimonatsfrist) an den Versicherer mit der Aufforderung, dass die versicherungsvertragliche Lösung angewandt werden soll.
  • Nehmen Sie die Empfangsbestätigung des Versicherers zu den Akten.

Das quittierte Schreiben müssen Sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles plus 30 Jahre, der Verjährungsfrist für Betriebsrentenansprüche, aufbewahren!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:

Team Leben/Kranken
Tel. 0211 47887-33
Fax: 0211 47887-77
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