Einigung beim BRSG-Betriebsrentenstärkungsgesetz!

Axel Piepenstock, Prokurist der Schrömbgens & Stephan GmbH, zum Betriebsrentenstärkungsgesetz:

Die Regierungskoalition in Berlin hat sich kurz vor Ablauf der Legislaturperiode doch noch auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geeinigt. Das Gesetz hat den Bundesrat zwischenzeitlich am 07.07.2017 passiert. Nach langen und dem Vernehmen nach heftigen Diskussionen bleiben die Kernelemente des Regierungsentwurfes zum BRSG erhalten. Insbesondere das Sozialpartnermodell, die reine Beitragszusage und das damit zwingend einhergehende Verbot von Garantien sowie die Zielrente wurden nahezu unverändert zum zwischenzeitlichen Entwurf verabschiedet. Anpassungen gab es lediglich bei der Frage, wie nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die obigen Möglichkeiten ebenfalls nutzen könnten. Hier wurde klargestellt, dass diese nicht daran gehindert werden dürfen, die unter Beteiligung der Sozialpartner eingerichteten und gesteuerten Versorgungsreinrichtungen zu nutzen, sofern nicht tarifgebundene Arbeitgeber dieses wünschten.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, tarifvertraglich geregelte Optionssysteme zu vereinbaren (Opting-out oder auch Auto-Enrollment genannt). Über die näheren Einzelheiten hierzu werden wir in den nächsten Wochen gesondert berichten.

Weitere Anpassungen im Regierungsentwurf gab es bei der Förderung von Geringverdienern. Neben der Erhöhung der Riesterzulage auf 175 Euro wurde die Einkommensgrenze für den bAV-Förderbetrag, den der Arbeitgeber erhält, wenn er für Geringverdiener eine arbeitgeberfinanzierte bAV einrichtet, von 2.000 Euro auf 2.200 Euro monatlich erhöht.

In letzter Minute!

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab dem 01.01.2019 wird es für neu begründete versicherungsförmige Entgeltumwandlungen, die über die herkömmliche bAV, also jenseits des Sozialpartnermodells, durchgeführt werden, einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von pauschal 15 % geben, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser ist an den Versorgungsträger zu zahlen.

Für alle versicherungsförmigen Zusagen, die vor dem 01.01.2019 erteilt wurden und auf Entgeltumwandlung beruhen, wird dieser Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend sein.

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens:

Ab 01.01.2018 wird der steuerfreie Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (n.F.) auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung (West) angehoben.  So weit, dass auch die sozialversicherungsfreie Grenze auf 8 % angehoben wurde, ist der Gesetzgeber leider nicht gegangen.

Einige weitere Änderungen:

Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung.

Für Geringverdiener bestehen nun endlich Anreize, eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen, die de facto bis zu ca. 200 Euro Monatsrente nicht auf eine eventuelle Grundsicherung im Rentenalter angerechnet wird. Diesen Umstand begrüßen wir im Besonderen.

Zukünftig wird die Möglichkeit der Weiterführung einer Rückdeckungsversicherung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse und der Direktzusage im Insolvenzfall des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer freundlicher geregelt.

Auf einige weitere, jedoch nicht so weitreichende Änderungen möchten wir an dieser Stelle nicht weiter eingehen, werden Ihnen diese jedoch sicher in den nächsten Wochen in anderer Form zur Kenntnis geben.

Fazit:

Man hätte sich noch mehr vorstellen und wünschen können. Die bAV stellt zweifelsohne einen wichtigen Bestandteil im System der Alterssicherung in Deutschland dar. Insoweit sind gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der bAV grundsätzlich zu begrüßen. Letztlich bleibt zu hoffen, dass sich mit den Maßnahmen das angestrebte Ziel einer signifikant weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienenden, erreichen lässt.

Es ist nicht verwunderlich, dass in verschiedenen Rechtsbereichen noch offene Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz bestehen, z. B. im Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht. Was das Steuerrecht anbelangt, hat das Bundesfinanzministerium bereits angekündigt, offene Detailfragen zum Gesetz zeitnah in einem BMF-Schreiben zu klären. Ich rechne damit, dass dies im Oktober 2017 erfolgen wird.