Nun kann man als Verkehrsteilnehmer noch so umfangreich versichert sein – in einigen misslichen Situationen wird man selbst als Opfer keine Entschädigungsleistungen erhalten. Wann das der Fall sein kann, wie man deshalb versuchte, die letzten Lücken im Gesetz zu schließen und welche Möglichkeiten es gibt, dennoch entschädigt zu werden, zeigen wir hier.

Das Gesetz der Straße: So lange es Autos gibt, werden auch Verkehrsunfälle nicht ausbleiben – mögen auch noch so moderne Automobile entwickelt werden. Logisch, werden Sie denken, doch dafür gibt es ja Versicherungen. Allen voran die Haftpflichtversicherungen. Damit im schlimmsten Fall jedoch niemand unverschuldet auf Kosten sitzen bleiben muss, hat man vor einiger Zeit zwei Möglichkeiten „erschaffen“, die die Löcher im Pflichtversicherungsgesetz stopfen sollten.

Möglichkeit 1: Verkehrsopferhilfe e. V.

Aus dem „Fahrerfluchtfonds“, aus dem ab 1955 Entschädigungsleistungen für Geschädigte von Fahrerfluchtunfällen gezahlt wurden, ist acht Jahre später die heutige Verkehrsopferhilfe e. V., ein Garantiefonds, entstanden. Von allen Haftpflichtversicherern gezeichnet, dient er der finanziellen Unterstützung von Unfallopfern und fungiert seitdem sozusagen als nationale Entschädigungsstelle.

Im Gegensatz zu den frühen Jahren, in denen Geschädigte lediglich dann Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds erwarten durften, wenn der Verursacher des Unfalles nicht ermittelt werden konnte – also tatsächlich nur bei Fahrerfluchtunfällen – hat sich seit 1963 viel getan. Ab diesem Zeitpunkt konnten Rechtsansprüche auf Entschädigung geltend gemacht werden. Zudem legte man einen erhöhten Leistungsumfang fest, d. h., dass beispielsweise Geschädigte nicht nur Leistungen bei Unfallflucht erhalten können und dass neben den reinen Personenschäden nun auch Sachschäden aus dem Entschädigungsfonds gezahlt werden.

Natürlich müssen bestimmte Voraussetzungen für die Geltendmachung eingetreten sein. Diese sind in § 12 – 14 PflVersG (Voraussetzungen für Geltendmachung) geregelt. Folgendes wird u. a. genannt:

Über den Schadenverursacher kann kein Schadenersatz verlangt werden, weil

  • das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann
  • das Fahrzeug nicht versichert ist
  • der Unfall mit Vorsatz herbeigeführt wurde
  • die Haftpflichtversicherung des Verursachers insolvent ist
  • der Schadenverursacher ausländischer Bürger ist, der von der Haftpflichtversichsicherung befreit ist

Und wie sieht der Leistungsumfang der Opferhilfe aus?

Grundsätzlich erhalten Geschädigte nur dann Entschädigungsleistung, wenn keine andere Stelle (Versicherer, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Versorgungsstelle usw.) dafür aufkommen kann oder darf. Die Verkehrsopferhilfe tritt folglich unter o. g. Umständen in eine subsidiäre Haftung ein.

Die Leistung des Garantiefonds beschränkt sich auf die gesetzlichen Mindestdeckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Eine Besonderheit unterscheidet die heutige Verkehrsopferhilfe allerdings stark von dem damaligen Fahrerfluchfonds: Während dieser ausschließlich bei Schäden mit Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort leistete, wird dies heut eingeschränkt, um die missbräuchliche und übermäßige Inanspruchnahme zu verhindern. So werden beispielsweise durch einen Unfall mit Fahrerflucht hervorgerufene Schäden am Fahrzeug nicht ersetzt. Auch andere Sachschäden (z. B. Kleidung, Gepäck usw.) werden nur bei einer Mindestschadensumme von 500 Euro übernommen. Die Zahlung von Schmerzensgeldern ist gesetzlich nicht geregelt und erfolgt nur in Ausnahmefällen.

Sollen Ansprüche geltend gemacht werden, erfolgt dies immer nur im Auftrag der Verkehrsopferhilfe e. V. und entweder durch die Kfz-Versicherung oder in einem mit Untervollmacht ausgestattetem Schadenregulierungsbüro.

 

Möglichkeit 2: Zentralruf der Autoversicherer

In § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes ist der Zentralruf als gesetzlich anerkannte Auskunftsstellegenannt. Seit ihrer Einführung im Jahr 1972 ist die zentrale Rufnummer 0800 2502600 rund um dieUhr telefonisch und kostenlos erreichbar, wenn es darum geht, nach einem Verkehrsunfall dieeinstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers anhand des

  • amtlichen Kennzeichens
  • des Unfalltages
  • des Unfalllandes

zu ermitteln (siehe § 8a PflVersG).  Hierbei greift der Zentralruf auf eine unabhängige, eigene Datenbank zurück. Name sowie die Anschrift des Halters können über die Datenbank nicht ausfindig gemacht werden.

Ereignet sich der Unfall/Schäden im Ausland, wird zum ausländischen Versicherer darüber hinaus auch der deutsche Schadenregulierungsbeauftragte ermittelt. Diese Schadenregulierungsbeauftragten werden von allen europäischen Versicherern überall in der EU beschäftigt, um die Abwicklung und Regulierung des Unfalls in der Muttersprache des Geschädigten zu übernehmen.

Wir hoffen, wir konnten informieren und zeigen, dass es durchaus Anlaufstellen für unverschuldet zu Opfern gewordene Verkehrsteilnehmer gibt.

Text: © VEMA eG
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